Tapezieren auf Gipsleichtputzen
– ein Problem ?

In jüngster Vergangenheit konnte man in einigen Baufachzeitschriften Beiträge finden, in denen über Haftprobleme bei der Tapezierung auf Gipsleichtputzen berichtet wurde. Das gleiche Thema wird seit einigen Monaten auch zunehmend auf Sachverständigentagungen und Veranstaltungen von Landesinnungsverbänden des Malerhandwerkes diskutiert.

 

Demnach werden seit etwa 3-4 Jahren vermehrt Schadensfälle beobachtet, bei denen sich, insbesondere nach dem Tapezieren von Raufaser, die Tapeten entweder schon im trockenen Zustand oder während des Farbanstriches leicht vom Untergrund ablösen oder ablösen lassen. Wenn diese Probleme während des Farbanstriches auftreten, beginnen die Ablösungen entweder im Nahtbereich zwischen den Raufaserbahnen oder die Bahnen rollen sich als Ganzes vom Untergrund ab. Auf den Tapetenrückseiten lassen sich teilweise mehr oder weniger umfangreiche Anhaftungen von der Putzoberfläche finden, weshalb zu geringe Putzfestigkeiten angenommen werden, obwohl die vor dem Tapezieren vom Maler durchzuführende Untergrundprüfung keinen Anlaß zu Beanstandungen gab. Die einzige gelegentlich beobachtete Auffälligkeit sei demnach eine zum Teil sehr hohe Saugfähigkeit des Untergrundes. Die beschriebenen Schadensmerkmale treten angeblich nur bei Gipsleichtputzen auf – eine Behauptung, die nicht unwidersprochen bleiben kann und, wie sich im folgenden zeigt, unberechtigt ist.

         
 

Gipsgebundene Putze, die bei großflächigen Arbeiten fast ausnahmslos maschinell verarbeitet werden, stellen seit Jahrzehnten die typischen Untergründe für die Innenarbeiten des Malers dar, und zwar sowohl im Altbau als auch besonders im Neubau. Dabei sind die sogenannten Gipsleichtputze keineswegs, wie zuweilen fälschlicherweise in obigen Beiträgen und Diskussionen angeführt wird, neuartige Produkte. Gipsleichtputze gibt es schon seit Anfang der Achtziger Jahre und haben sich damit seit mehr als 20 Jahren bewährt. Seit etwa 10-15 Jahren sind sie die bedeutendsten und am häufigsten verarbeiteten gipsgebundenen Putze. Im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen wird der Anteil der Gipsleichtputze an den maschinell verarbeiteten Gipsputzen auf etwa 90 % geschätzt. Gerade in diesem Bundesland soll es in den vergangenen 3-4 Jahren eine Häufung oben geschilderter Schadensfälle gegeben haben. Die Tatsache, daß es sich bei den beanstandeten Flächen ausnahmslos um Gipsleichtputze gehandelt haben soll, wird von Sachverständigen und vom Malerhandwerk als Indiz dafür gewertet, daß hierin die Ursache für die Schäden liegt. Bei der hohen Verbreitung der Gipsleichtputze in diesem Bundesland wäre es aber fast schon ein Zufall, wenn ein andersartiger Gipsuntergrund vorgefunden würde. Insbesondere aber die Tatsache, daß Gipsleichtputze bereits seit über 20 Jahren verarbeitet werden, widerlegt die Vermutung, daß die Schäden der letzten Jahre ursächlich hierauf zurückzuführen sind. Mehr noch: Bereits Mitte der Siebziger Jahre gab es Untersuchungen zu gleichartigen Tapetenablösungen auf Gipsputzen, also zu einer Zeit, als es noch keine Gipsleichtputze gab!

         
 

Gipsgebundene Putze gehören nach DIN 18550 ("Putz") zur Mörtelgruppe P IV. Diese unterteilt sich in die vier Arten Gipsmörtel (P IV a), Gipssandmörtel (P IV b), Gipskalkmörtel (P IV c) und Kalkgipsmörtel (P IV d). Diese Aufzählung zeigt, daß Gipsleichtputze keine eigene Mörtelgruppe darstellen, wie ebenfalls gelegentlich und irrtümlicherweise behauptet wird. Gipsleichtputze unterscheiden sich von "schweren" Gipsputzen lediglich im Gehalt an Leichtzuschlagsstoffen, wie Perlite. Hierin liegt auch der Grund, weshalb Gipsleichtputze ihre herausragende Bedeutung erlangt haben. Durch den höheren Gehalt an Leichtzuschlägen besitzen sie deutlich höhere Ergiebigkeiten und damit eine hohe Wirtschaftlichkeit. Vor allem aber sind solche Putze wegen ihres niedrigeren spezifischen Gewichtes im wahrsten Sinne des Wortes leichter zu verarbeiten. Bei Tagesleistungen professioneller Putzkolonnen, die mehr als 200 m² betragen können, bedeutet dies nicht nur eine erhebliche Arbeitsvereinfachung sondern schlichtweg auch Gesundheitsschutz.

         

 

Die oben erwähnten Mörtelgruppen definieren sich gemäß DIN 18550 über die Verhältnisse der Komponenten Gipsbindemittel : Kalk/Kalkhydrat : Sand, die bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen. Durch den Einsatz von Leichtzuschlägen wird also die Mörtelgruppenzugehörigkeit nicht beeinflußt. Es kann z. B. sowohl ein Gipsmörtel (P IV a) als auch ein Gipskalkmörtel (P IV c) als Gipsleichtputz ausgelegt werden. Selbstverständlich bleiben dann auch alle anderen Vorgaben der Norm unberührt, so z. B. die Druckfestigkeiten, die nach DIN 18550 für Mörtel der Gruppen P IV a-c mindestens 2,0 N/mm² betragen müssen. Lediglich für Kalkgipsmörtel der Gruppe P IV d gibt es keine Festigkeitsanforderung. Diese Mörtelgruppe spielt aber in der gipsverarbeitenden Industrie praktisch keine Rolle, da das Hauptbindemittel hierin nicht Gips sondern Kalk ist. Auf die oben genannte Norm nehmen sogar die einschlägigen Malermerkblätter Bezug, z. B. das Merkblatt Nr. 10 ("Beschichtungen, Tapezier- und Klebearbeiten auf Innenputz") und das Merkblatt Nr. 16 ("Technische Richtlinien für Tapezier- und Klebearbeiten"). Nach letzterem ist sogar eine Druckfestigkeit von nur mindestens 1,0 N/mm² ausreichend, damit Innenputze aus Mörteln mit mineralischen Bindemitteln die Voraussetzungen erfüllen, die bei "üblichen Anforderungen" an sie gestellt werden, "z. B. als Träger für Beschichtungen und Tapeten".

         

 

Gegenüber den Mindestanforderungen seitens des Malerhandwerkes an die Festigkeiten von Gipsputzen als Untergründe für Tapezierarbeiten stellen die Gipsputzhersteller deutlich höhere Ansprüche an ihre eigenen Produkte. So sind bis auf wenige Spezialprodukte fast alle Gipsputze nicht nur nach DIN 18550 sondern auch nach der DIN 1168 ("Baugipse") normiert. Diese Norm beinhaltet u. a. Haftputze, Fertigputze und Maschinenputze, und zwar wiederum unabhängig davon, ob diese Produkte als Leichtputze oder "schwere" Putze ausgelegt sind. Nach DIN 1168 müssen die hiernach normierten Gipsputze sogar eine Mindestdruckfestigkeit von 2,5 N/mm² vorweisen. Darüber hinaus wird auch ein Mindestwert für die Biegezugfestigkeit von 1,0 N/mm² vorgegeben. Die Einhaltung dieser Forderungen muß über die Eigenüberwachung des Herstellers hinaus auch über eine Fremdüberwachung durch hierfür autorisierte Überwachungsstellen in regelmäßigen Abständen nach-gewiesen werden. Dies belegt, daß die Festigkeiten von Gipsleichtputzen nicht nur deutlich über die Mindestanforderungen des Malerhandwerkes hinausgehen, sondern daß die eingangs erwähnten Rückstände von den Putzoberflächen auf den Tapetenrückseiten auch nicht auf zu geringe Festigkeiten von Gipsleichtputzen zurückzuführen sind, weshalb diese angeblich nicht für besagte Tapezierarbeiten geeignet seien.

         
 

Wenn also Gipsleichtputze selbst nicht die Ursache für die oben geschilderten Tapetenablösungen sind, worin liegen dann die Ursachen? Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, haben sich zwei marktführende Gipsputzhersteller und ein markt-führender Klebstoff-/Kleisterhersteller zusammengesetzt. Die Probleme wurden nicht nur gemeinsam diskutiert sondern es wurden auch Baustellen besucht, an denen Tapetenhaftungsprobleme bestanden, und es wurden gezielte Versuche im Technikumsmaßstab sowie an Baustellen durchgeführt.

 

 

 

 

 
 

Aus den Diskussionen ergab sich, daß besagte Tapetenablösungen in der Tat in den letzten 3-4 Jahren vermehrt aufgetreten sind, ein Tatbestand, der den Gipsputzherstellern so nicht bekannt war. Dies erklärt sich aber aus dem Umstand, daß bei derartigen Problemen die Reklamationen seitens des Malers üblicherweise nicht an den Putzhersteller bzw. –verarbeiter sondern an den Kleister- oder Tapetenhersteller herangetragen werden. Die zum Teil an Tapetenrücken gefundenen Rückstände von Putzoberflächen wurden ebenfalls angesprochen. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß zwar nicht generell aber zumindest häufig an beanstandeten Objekten an den Gipsputzen eine auffallend starke Saugfähigkeit beobachtet wurde. Des Weiteren wurde erklärt, daß in den letzten Jahren immer häufiger auf eine Grundierung vor dem Tapezieren verzichtet wird, selbst bei stark saugendem Untergrund. Wenn grundiert wird, werden meistens wasserbasierte Grundierungen (lösungsmittelfreie Tiefgründe) eingesetzt, während früher in der Regel mit verdünntem Kleister vorgekleistert wurde. Es läßt sich zwar nur spekulieren, warum auf das Grundieren zunehmend verzichtet wird, es liegt aber nahe, daß auf diesem Wege vor dem Hintergrund der seit einigen Jahren andauernden schlechten Baukonjuktur und dem damit verbundenen schärferen Wettbewerb bzw. Kostendruck sowie einem durch immer kürzer werdende Bauzeiten steigenden Zeitdruck Kosten und Zeitaufwand reduziert werden. Nach den oben erwähnten Maler-Merkblättern ist das Grundieren zwar nicht generell vorgeschrieben, wohl aber im Falle stark oder unterschiedlich saugender Untergründe. Damit ist das Unterlassen einer Grundierung auf stark saugendem Untergrund schlichtweg ein Verarbeitungsfehler des Malers.

         
 

Bei gemeinsamen Begehungen beanstandeter Objekte haben sich obige Befunde in der Regel bestätigt. Gleichzeitig ließen sich aber keinerlei Mängel am Putz oder seiner Verarbeitung erkennen. Die Oberflächen waren stets glatt, fest, normal bis stark saugend und nicht kreidend. In einigen Fällen konnte beim Abstreichen mit der Hand ein feiner, staubiger Rückstand festgestellt werden, ohne von einer kreidenden Oberfläche sprechen zu können. Zum Teil wurden Proben des Gipsputzes entnommen sowie abgelöste Raufaserstücke mit anhaftenden Rückständen von der Putzoberfläche. Anschließende Laboranalysen haben stets ergeben, daß die Putze voll-ständig abgebunden waren und keinerlei Fremdstoffe enthielten. Die Analysen der Rückstände an den Tapetenrücken zeigten ebenfalls immer das gleiche Ergebnis:
Es handelte sich stets um Calcit (Calciumcarbonat), nicht aber um Gips! Vor diesem Hintergrund wurden zum Teil weitergehende Analysen an zugehörigen Putzscherben durchgeführt. In diesen Fällen konnte eine ungewöhnliche Anreicherung von Calcit im Oberflächenbereich des Putzes festgestellt werden.

 
 

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